Impressum
KruSo Kanalservice GmbH
Am Golzwarder Tief 8
26919 Brake (Unterweser)
Telefon: +49 4401 706 7 950
E-Mail: info@kruso-kanalservice.de
Internet: https://kruso-kanalservice.de
Geschäftsführer: Lukas Sonnenschein
Amtsgericht Oldenburg, HRA 204 272
Handelsregisternummer: HRB 219726
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG): DE362235758
Inhaltlich verantwortlich
Geschäftsführer: Lukas Sonnenschein
(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, sowie Dienstleistungen zwischen der KruSo Kanalservice GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und Dritten (nachfolgend Auftraggeber).
(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(1) Nur schriftliche, von Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers, unterschriebene Angebote sind verbindlich. Die Verwendung der elektronischen Unterschrift ist in diesem Kontext zulässig.
(2) Ein Auftrag bzw. eine Bestellung des Auftraggebers wird erst verbindlich durch eine ausdrückliche, schriftliche, unterschriebene Vertragsbestätigung oder wenn der Auftragnehmer dem Auftrag bzw. der Bestellung durch Lieferung oder Erbringung der Leistung nachkommt.
(3) An allen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
(4) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster sind auf Verlangen, nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
(1) In unseren Angeboten und Rechnungen ist die Umsatzsteuer explizit ausgewiesen.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet.
(4) Ab Beginn des Verzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Unter https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/ezb-zinssaetze-607806 können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen durch eigenes Personal oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer.
(2) Sind an einem Erfüllungsort mehrere Unternehmen tätig, obliegt es dem Auftraggeber, die Lieferungen oder Leistungen dieser Unternehmen miteinander zu koordinieren.
(1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen der Dienstleistungen ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(3) Werden die Leistungspflichten des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, nach Vertragsabschluss eintretende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behindert, ist der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses von seinen Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen um die Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei einem Lieferanten/Subunternehmer des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende sowie Art der Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt insbesondere für eingebaute technische sowie materielle Komponenten.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(1) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er im Fall der Mängelrüge Zahlungen nur in einem im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessenen Umfang zurückbehalten.
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche bei Herstellung, Lieferung und Leistung neuer Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang. Ist Vertragsgegenstand die Lieferung einer gebrauchten Sache, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(4) Ist der Auftraggeber Verbraucher, verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung und Leistung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang.
(5) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 4 verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken und Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB in 5 Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.
(6) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(7) Soweit die durchgeführte Dienstleistung nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(1) Die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den Schaden, der bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung typischerweise vorauszusehen war.
(3) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer kann unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte von dem Vertrag auch zurücktreten, wenn
a) der Auftraggeber oder ein Dritter über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
b) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird oder
c) der Auftraggeber zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung eine Vermögensauskunft abgibt.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt unter Anwendung der DSGVO-Vorgaben im B2B-Geschäft den Kunden als Referenzkunden zu nennen und ist zur Verwendung von Logos im Rahmen von Werbezwecken berechtigt.
(2) Bei Aufträgen im B2C-Geschäft darf der Auftragnehmer Bildmaterialien von der Dienstleistung anfertigen und diese zu Werbezwecken verwenden. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt diese Zustimmung schriftlich zu Widerrufen.
(3) Bei Streitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Auseinandersetzungen wird als Gerichtsstand Oldenburg in Niedersachsen festgelegt.
(4) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird ebenfalls der Gerichtsstand Oldenburg in Niedersachsen vereinbart.
(5) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 11/2023